Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Allgemeines
    • Die RENTA.tec erbringt Dienstleistungen in Form von Beratung / Konzeptfindung, Prüfungen, Messungen (im Einzelfall auch Gutachten) sowie spezieller Ausbildung sowie entwickelt Dienstleistungen und dazugehörige Produkte, insbesondere auf den Gebieten Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin.
    • Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die RENTA.tec nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn RENTA.tec ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
    • Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von RENTA.tec oder der von ihnen eingeschalteten Sachverständigen sind nur dann bindend, wenn sie von der RENTA.tec ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
  • Durchführung des Auftrages
    • Die von RENTA.tec angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik – soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind – durchgeführt. Keine Gewähr wird für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften übernommen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
    • Der genaue Umfang des Auftrages bemisst sich nach der schriftlichen einzelvertraglichen Auftragserteilung. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, nach den Maßgaben des §649 BGB, die vereinbarte, in Ermangelung dessen angemessene Vergütung zu leisten.
  • Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
    • Die von RENTA.tec angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
    • Sofern RENTA.tec eine als verbindlich festgelegte Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Überschreitung von 1% des rückständigen Auftragswertes, insgesamt höchstens 25 % hiervon geltend zu machen. Für weitergehende Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 5.
    • Setzt der Auftraggeber RENTA.tec nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt RENTA.tec diese Frist verstreichen oder wird RENTA.tec die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern RENTA.tec ein Verschulden trifft – Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.
  • Gewährleistung
    • Die Gewährleistung von RENTA.tec umfasst nur die ihr gemäß Ziffer 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Haftungsübernahme für die Funktionsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Anlagen erfolgt ausdrücklich nicht, außer es wurde einzelvertraglich Gegenteiliges vereinbart. Die Haftung des Herstellers bleibt in jedem Fall unberührt.
    • Die Gewährleistungspflicht von RENTA.tec ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern.
    • Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr nach dem Lasten- und Gefahrenübergang, hiervon unbeschadet sind die Verjährungsfristen gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
  • Haftung
    • tec haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn sie diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn RENTA.tec fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. RENTA.tec haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
    • Soweit RENTA.tec im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß vorstehender Ziffer 5.1 für fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf:

– für Sachschäden 1.000.000,00 EUR

– für Vermögensschäden 500.000,00 EUR

  • Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen.
  • „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
  • „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
  • Der in Ziffern 5.1-5.3 enthaltene Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die RENTA.tec haften soll, unverzüglich RENTA.tec schriftlich anzuzeigen.
  • Soweit Schadensersatzansprüche gegen RENTA.tec ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Sachverständigen und sonstiger Mitarbeiter sowie Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen von RENTA.tec.

Die Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr nach dem

Lasten- und Gefahrenübergang, hiervon unbeschadet sind die

Verjährungsfristen gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2

BGB:

  • Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
    • Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach dem jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsverzeichnis von RENTA.tec, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Ist ein Leistungsverzeichnis nicht vorhanden, richtet sich die Höhe der Vergütung nach der einzelvertraglichen Regelung.
    • Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein.
    • Die gem. Ziff. 6.2 und/oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellten Entgelte sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 7 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. Während des Verzuges ist die Geldschuld zu verzinsen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach den jeweils zum Vertragsschuss geltenden gesetzlichen Bestimmungen. § 286 BGB bleibt unberührt.
    • Beanstandungen der Rechnungen von RENTA.tec sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist.
    • Unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind im Rahmen eines Factoringvertrages an die ABC Finance GmbH, Köln, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die ABC Finance GmbH erfolgen. Maßgebend ist das mit Rechnung angegebene Konto. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen fällig
  • Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
    • Von schriftlichen Unterlagen, die RENTA.tec zur Einsicht überlassen wurden und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf RENTA.tec Abschriften zu ihren Akten nehmen.
    • Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u.ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt RENTA.tec dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u.ä. zu verändern bzw. zu bearbeiten oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes irgendwie zu nutzen.
    • tec, ihre Mitarbeiter und die von ihr eingeschalteten Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden Geschäfts-und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
    • tec verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke innerhalb der perplex Unternehmensgruppe. Die Weitergabe von Daten erfolgt nur an verbundene Gesellschaften i.S. des § 15 AktG. Dazu setzt sie auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen der Anlage zu § 9 BDSG hat sie technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf das BDSG verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
  • Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
    • Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden gegenseitigen Forderungen ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, Hoyerswerda.
    • Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG)